Spielausschuss: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 29. Juli 2016, 13:52 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Spielausschuss
Der Spielausschuss ist die zweite Revisionsinstanz des Deutschen Fernschachbundes e.V. (BdF) im Turnierrecht. Er kann grundsätzlich von Spielern angerufen werden, die sich von einer Entscheidung des Turnierausschusses als erster Revisionsinstanz benachteiligt und in ihren Rechten (Turnierrecht) beeinträchtigt sehen.
Einzelbestimmungen
Die Frist zur Einlegung eines Einspruches gegen eine Entscheidung des Turnierausschusses beträgt zwei Wochen. Innerhalb der Rechtsmittelfrist ist es für ein wirksames Anrufen des Spielausschusses erforderlich, dass der Betroffene eine Einspruchsgebühr von 50 Euro auf ein Konto des Deutschen Fernschachbundes e.V. (BdF) überweist. Diese Gebühr dient der Vorbeugung vor deutlich erkennbar unbegründeten Einlegungen des Rechtsmittels. Wenn die Anrufung des Spielausschusses Erfolg hat, wird sie auf Beschluss des Spielausschusses zurückgezahlt.
Der Spielausschuss ist die zweite und letzte Revisionsinstanz im Turnierrecht, seine Entscheidung ist bindend.
Regelung, Fundstelle
Die Regelungen zum Spielausschuss können der Turnierordnung (TO) des Deutschen Fernschachbundes e.V (BdF) entnommen werden. Zu finden sind sie in § 21 TO. Die Turnierordnung ist auf der Website des BdF unter dem Navigationseintrag "Offizielles/Regelwerk" abgebildet.
Links
Homepage des Deutschen Fernschachbundes e.V. (BdF)