Satzung

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Satzung

Jeder Verein muss eine Satzung haben.

Anforderungen nach dem BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, wie eine Vereinssatzung auszusehen hat. Für einen eingetragenen Verein (e. V.) legt § 57 BGB als Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung u. a. fest: "Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll." Als Sollinhalte verlangt § 58 BGB Bestimmungen:

  • 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  • 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
  • 3. über die Bildung des Vorstandes,
  • 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Satzung des BdF

Die Satzung des Deutschen Fernschachbundes e.V. (BdF) wurde im Jahr 2006 neu erarbeitet und von der Mitgliederversammlung am 10. Juni 2006 beschlossen; sie löste damit die frühere Satzung ab, die über mehrere Jahrzehnte hinweg mit gelegentlichen Änderungen gegolten hatte, den u. a. rechtlichen Anforderungen an die Grundstatuten eines Vereins jedoch nicht (mehr) entsprach. Die den Beschluss über die Satzung fassende Mitgliederversammlung fand am Rande des Fernschachtreffens 2006 in Bad Liebenzell statt. In den Jahren nach 2006 wurden jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung Änderungen an der Satzung in der Fassung vom 10. Juni 2006 vorgenommen.

Wichtige Einzelregelungen

  • Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt der Deutsche Fernschachbund (BdF) den Namenszusatz "e.V."
  • Zweck und Aufgabe des BdF bestehen in der Durchführung und Förderung des Fernschachspiels.
  • Der BdF hat seinen Sitz in Hamburg.
  • Der BdF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle und sportliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Wo ist die Vereinssatzung nachzulesen?

Die Satzung des BdF kann der BdF-Homepage unter dem Navigationseintrag "Offizielles/Regelwerk" entnommen werden. BdF-Homepage

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