12/2016 Entscheidung SpA

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Entscheidung SpA 12/2016

Die vorliegende Entscheidung des Spielausschusses (SpA) wurde im Dezember 2016 in der SpA-Besetzung Dr. Uwe Staroske, Dr. Stephan Busemann und Rainer Oechslein getroffen.

Beschreibung des Streitgegenstandes

In einem Mannschaftsturnier kam es zu drei Zeitüberschreitungen (ZÜs) binnen 3,5 Monaten durch denselben Spieler. Die ZÜs wurden mit Arbeitsüberlastung begründet. Eine Auswechselung des Spielers wurde von seiner Mannschaft erwogen, jedoch im Hinblick auf vermeintlich geringere künftige Belastung verworfen. Mit Hinweis auf eine entstandenen Wettbewerbsverzerrung protestierten die Führer mehrerer anderer Mannschaften wegen unsportlichen Verhaltens und beantragten, die im Regelwerk vorgesehenen Sanktionen (§ 1 Abs. 3 Spielordnung) anzuwenden.

Der Turnierleiter und der Turnierausschuss beschieden diesen Protest abschlägig.

Entscheidung

Der Einspruch wird zurückgewiesen. Die Einspruchsgebühr verfällt zugunsten der Vereinskasse. Die Entscheidung erfolgte mehrheitlich.

Begründung

Der Spielausschuss ist einheitlich zu der Auffassung gekommen, dass das Verhalten des Spielers zu missbilligen ist, jedoch hält die Mehrheit des Spielausschusses dies nach dem geltenden Regelwerk für nicht sanktionierbar.

§ 1 (3) Spielordnung im Wortlaut: Partien, die durch Zeitüberschreitungen verloren werden, können als ungenehmigter oder stillschweigender Rücktritt gewertet werden, wenn die Zeitüberschreitungen vermehrt in kurzer Frist und nicht nur als Ausnahmefall auftreten.

Eine Wertung als ungenehmigter oder stillschweigender Rücktritt entspricht einer Nullung aller offenen Partien.

Der Spielausschuss sieht ein vermehrtes Auftreten binnen kurzer Frist für gegeben an, zumal 50 Urlaubstage in den fraglichen Zeitraum fielen, die der Frist nicht zuzurechnen sind.

Die Anwendung von § 1 (3) verlangt zusätzlich, dass die ZÜs nicht nur als Ausnahmefall auftreten. Der Spielausschuss hält den Ausnahmefall für gegeben, da der Spieler bislang keine ZÜs im Turnier produziert hatte und in der Folge keine weiteren ZÜs aufgetreten sind. Die dritte ZÜ erlaubt nicht die Interpretation, dass es sich um keinen Ausnahmefall handele; sie erfüllt lediglich die Bedingung des vermehrten Auftretens von ZÜs.

Hätte die Spielordnung die Frage des Ausnahmefalls auf die einzelnen ZÜs beziehen wollen, also als Erläuterung zum Begriff „vermehrt“, so wäre zwingend ein anderer Wortlaut notwendig gewesen, etwa „wenn die Zeitüberschreitungen in kurzer Frist vermehrt (und nicht nur als Ausnahmefälle) auftreten“ (mehrheitliche Entscheidung).

Daher ist festzustellen, dass die Bedingungen des § 1 (3) Spielordnung nicht auf das Verhalten des Spielers anwendbar sind.


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